Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 10 Organisation
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 04.11.1987 – 12 U 28/87
- VG Berlin, 24.02.2010 – 1 A 114.08
- BFH, 22.01.1992 – I R 43/91Zitiert von 8
- BFH, 04.12.1991 – I R 148/90Zitiert von 10
- BVerfG, 14.10.1975 – 1 BvL 35/70Festsetzung von Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güterfernverkehr; Festsetzung von Höchstzahlen für Fahrzeuge des MöbelfernverkehrsZitiert von 6
- BVerfG, 22.05.1963 – 1 BvR 78/56Die Sonderbesteuerung des Werkfernverkehrs auf Grund des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 ist - zur Zeit - nicht verfassungswidrig (GG Art. 3, 12). - Wirtschaftspolitische Lenkung durch ein Steuergesetz bedeutet nicht FormmißbrauchZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 – 9 S 3232/21Zitiert von 4
- BVerwG, 30.06.2011 – 3 C 18/10Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr zwischen der Türkei und Deutschland; Kontingentierung von EinzelfahrtgenehmigungenZitiert von 1
- BVerwG, 24.06.2010 – 3 C 14/09Genehmigung eines Parallelverkehrs im Linienverkehr; befriedigende Verkehrsbedienung; wesentliche Verbesserung durch günstige FahrpreiseZitiert von 160
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GüKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. Es wird von dem Präsidenten geleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/10#abs-2 (2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr geregelt.